STATUTEN

Statuten der Gunskirchner Donnerstags Runde (Gudoru)


Allgemeines Gudo Buch (AGB)

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit:

1. Die Initiative führt den Namen

>Gunskirchner Donnerstags Runde (Gudoru)<.
2. Sie hat ihren Sitz in Gunskirchen und erstreckt ihre Tätigkeit auf die Bezirke Wels Land und Wels.


§ 2 Zweck der Gudoru:

Die Gudoru, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

1. Die Pflege und die Förderung der allgemeinen Geselligkeit in allen Bereichen, unter besonderer Berücksichtigung des Bieres.
2. Die Wahrung, Erhaltung und die Förderung der Bier und Wirtshauskultur.
3. Die Pflege des Kontaktes der Mitglieder untereinander und zu ihren Wirten der Stammlokale.
4. Die Wahrung aller Gudoruinteressen.


§ 3 Mittel zur Erreichung dieses Zweckes:

1. Dieser Zweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Der Verwirklichung dieser Ziele dienen als ideelle Mittel:
a) Gesellige Treffen, insbesonders aber nicht ausschließlich Donnerstags.
b) Gemeinsame Unternehmungen zur Würdigung der Bierkultur.
c) Veranstaltung von Ausflügen, Exkursionen und Brauereibesuchen.
d) Bierdegustationen mit entsprechenden Bewertungen.


3. Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren
b) Mitgliedsbeiträge  
c) Spenden und Förderungsbeiträge
d) Sonstige Zuwendungen


§ 4 Arten der Mitgliedschaft:

Die Mitglieder der Gudoru gliedern sich in
 - ordentliche Mitglieder (Gudo´s), die sich voll an der Gudoruarbeit betätigen.
 - außerordentliche Mitglieder (Gudo´s Friends), die die Gudorutätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages fördern.
 - Ehrenmitglieder, die hiezu wegen besonderer Verdienste um die Gudoru ernannt werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft:

1. Ordentliche Mitglieder der Gudoru können nur physische Personen werden, die beim Erwerb der Mitgliedschaft Ihren ordentlichen Wohnsitz in Gunskirchen haben.

2. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können alle physischen Personen werden.
3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

5. Die Inauguration neuer Mitglieder hat in Gunskirchen zu erfolgen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses nach dreimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitleidsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gudoru kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gudoru teilzunehmen und die Einrichtungen der Gudoru zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gudoru nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Gudoru Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Gudoruorgane zu beachten.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
4. Mindestens mehr als zwei Drittel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
5. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung der Gudoru zu informieren. Wenn mindestens mehr als zwei Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
6. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gudoru nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Gudoru Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Gudoruorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8 Gudoruorgane:

Organe der Gudoru sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das
Schiedsgericht.


§ 9 Generalversammlung:

1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens mehr als zwei Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin per E-Mail (Newsletter) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zu Generalversammlungen sind mindestens 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur alle ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung eines Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 60 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder, sofern diese Anzahl mehr als eine Person beträgt in jedem Fall beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, in denen das Statut der Gruppe geändert oder die Gruppe aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz.


§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung:

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f) Entscheidung und Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen,
i) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse gegen die Mitgliedschaft


§ 11 Der Vorstand:

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier und dem Schriftführer. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 4 Jahre gewählt.
2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens mehr als zwei Drittel anwesend sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter, sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandmitglied.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktion erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
10.Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gudoru. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Gudoruorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung der Generalversammlung,
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Aufnahmen, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Gudorumitglieder:

1. Der Präsident ist der höchste Gudorufunktionär. Ihm obliegt die Vertretung der Gudoru, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die zuständigen Gudoruorgane.
2. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Gudorugeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Gudoru verantwortlich.
4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gudoru, insbesondere der Gudoru verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten, vom Schriftführer und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.


§ 14 Die Rechnungsprüfer:

1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 sinngemäß.


§ 15 Das Schiedsgericht:

1. In allen aus dem Gudoruverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Gudorumitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entschiedet das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind Gudoruintern endgültig.


§ 16 Auflösung der Gudoru:

1. Die freiwillige Auflösung der Gudoru kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit mehr als zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Gudoruvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen.
3. Dieses Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar in die Förderung der Bierkultur zu investieren.
4. Der letzte Gudoruvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Gudorubehörde schriftlich anzuzeigen.

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